Die EStR nennen in Rz 7720a die „Depotübertragung“ als Auslöser für die Sicherungssteuer nach § 42 Abs 4 InvFG. Der Begriff der Depotübertragung wird an dieser Stelle nicht definiert. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob demnach auch bei Depotübertragungen von einem inländischen Depot auf ein (anderes) inländisches Depot Sicherungssteuer anfällt.