Der OGH stellte in seinen Urteilen 6 Ob 37/01m und 6 Ob 339/00x fest, dass der Dienstgeber (zunächst) trotz „Abfuhrverpflichtung“ die Lohnsteuer nicht als Schuldner der Finanzbehörde leiste. Solche Zahlungen können demnach im Konkurs des Dienstgebers nicht gemäß den Gläubigertatbeständen angefochten werden. Nach Ansicht des Autors bedeute dies eine weitreichende Weichenstellung, die sich auch auf das Teilnahmerecht der Finanzbehörde im Konkurs auswirken könne.