Das Interpretationsmonopol des EuGH hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts bewirkt, dass bei einer abweichenden innerösterreichischen Praxis Rechtsfragen hinsichtlich abgeschlossener Verfahren entstehen. Der Autor geht der Frage nach, ob nicht gemäß § 303 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens denkbar ist. Caganek merkt dazu an, dass nach Ansicht des BMF eine Vorabentscheidung des EuGH schon wegen mangelnder Parteienidentität keinen Wiederaufnahmsgrund für Verfahren anderer Parteien (als der des Anlassverfahrens) darstellen kann.