Die unterschiedliche Auslegung der Sonderregelung für Reisebüros (Art 26 der Sechsten Richtlinie) führt zu uneinheitlichen Anwendungen in den Mitgliedstaaten und zu Wettbewerbsverzerrungen. Art 26 der Sechsten Richtlinie soll daher nach einem Kompromissvorschlag wie folgt abgeändert werden:
Die Sonderregelung soll unabhängig davon gelten, ob es sich beim Kunden des Reiseveranstalters um einen Nichtunternehmer oder um einen Unternehmer handelt.