Werden Finanzmittel einer österr Personengesellschaft mit in Deutschland ansässigen Gesellschaftern in griechische Staatsanleihen und Darlehen an brasilianische Kapitalgesellschaften investiert, können die Vorteile der von Österreich mit Griechenland und Brasilien abgeschlossenen DBA nicht in Anspruch genommen werden. Denn die Steuerpflichtigen (die in Deutschland ansässigen Gesellschafter) erfüllen nicht die Ansässigkeitsvoraussetzungen der genannten Abkommen, weil sie nicht „auf Grund ihres österreichischen Wohnsitzes ... oder eines anderen ähnlichen Merkmals“ in Österreich steuerpflichtig sind; sie sind nur kraft der inländischen Betriebstätteneinkünfte der Personengesellschaft steuerpflichtig.