Verlegt ein deutscher Staatsbürger seinen Hauptwohnsitz aus Deutschland an den bisherigen österreichischen Zweitwohnsitz, so dürfen gem Art 10 DBA-Deutschland aus der deutschen Sozialversicherung bezogene Rentenbezüge in Österreich nicht der Besteuerung unterworfen werden. Sie würden bei der inländischen Besteuerung nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt (s auch EAS 307 und 404). (SWI 2001, 100)