EStG 1988: §§ 39 und 41
Der Berufungswerber erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 1997 neben seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit Kapitalerträge als echter stiller Gesellschafter iHv 0 S, wobei sich die Einkünfte aus Kapitalvermögen derart errechnen, dass von den Einnahmen iHv 7.552,54 S Werbungskosten (Bankzinsen und Spesen) in gleicher Höhe abzuziehen sind. Vom Gläubiger der Kapitalerträge wurde Kapitalertragsteuer iHv 1.888,10 S abgezogen und abgeführt. Der Berufungswerber beantragt die abgezogene Kapitalertragsteuer auf die errechnete Einkommensteuerschuld anzurechnen.