RechtsmittelentscheidungenÖStZ 2001/301ÖStZ 2001, 152 Heft 7 v. 1.4.2001
Der Berufungswerber hat ein Grundstück mit einem darauf befindenden Gebäude erworben.
Laut Auskunft des Meldeamtes war das Gebäude vor der Anschaffung 1989 von Mietern bewohnt und daher aufgrund der tatsächlichen Nutzung als Gebäude verwendbar.