In seinem Urteil vom 22.02.2001, C-408/98 (Abbey National plc) nimmt der EuGH zur Frage Stellung, ob Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer (nach englischem USt- Recht nicht steuerbaren) Geschäftsübertragung zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der EuGH führte dazu aus, dass die Dienstleistungen, die der Übertragende für die Zwecke der Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens in Anspruch nimmt, grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit dieses Steuerpflichtigen aufweisen.