Mit Entscheidung vom 25.01.2001, 2000/15/0172-3, hat der VwGH - erwartungsgemäß - folgendes vor einigen Jahren von einer österr Bank (gegen ein Beraterhonorar von 7% der Steuerersparnis!) „vertriebenes“ Steuersparmodell verworfen: Die Muttergesellschaft wendet ihrer Tochtergesellschaft im Wege einer Sacheinlage (§ 6 Z 14 lit b EStG) auf eine bestimmte Zeit (im Beschwerdefall 5 Jahre) das Fruchtgenussrecht an den Anteilen an der Tochtergesellschaft zu. Die Tochtergesellschaft bucht dieses Fruchtgenussrecht (an ihren eigenen Anteilen!) - bewertet mit dem Barwert der zukünftigen Ausschüttungen - in ihrer Bilanz als immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (gegen Ausweis einer Kapitalrücklage) ein und schreibt es in der Folge auf die eingeräumte Laufzeit ab. Im Endeffekt setzt damit die Tochtergesellschaft ihre (nicht ausgeschütteten, weil ihr selbst im Wege eines Fruchtgenussrechtes zugewendeten) Gewinne von der Steuer ab - ohne Zweifel ein faszinierendes steuerliches „perpetuum mobile“.