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Ruhegehälter eines russischen Offiziers (EAS 1711 v 17. 8. 2000)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-UdSSRÖStZ 2001/286ÖStZ 2001, 135 Heft 6 v. 15.3.2001

Hat ein ehemaliger sowjetischer Offizier nach seiner Pensionierung seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt und ist damit Österreich zu seinem Ansässigkeitsstaat geworden, geht damit nach Auffassung des BM für Finanzen auf Grund von Art 11 Abs 2 DBA-UdSSR das Besteuerungsrecht an der Offizierspension auf Österreich über. Denn nach dieser Bestimmung wird das Besteuerungsrecht an Vergütungen für hoheitliche Funktionen (zu solchen Vergütungen zählen auch die nach der Ruhestandsversetzung gezahlten Ruhegenüsse) dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt; und zwar unabhängig davon, dass diese hoheitlichen Funktionen in dem anderen Staat (ehemalige Sowjetunion) ausgeübt worden sind.

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