Die geschäftlichen Beziehungen, die zwei österr Tochtergesellschaften einer schweizerischen Muttergesellschaft unterhalten, müssen fremdüblich eingerichtet sein. Sollte unter Verletzung dieses Fremdverhaltensgrundsatzes die eine inländische Gesellschaft gegenüber ihrer inländischen Schwestergesellschaft über Verlangen der gemeinsamen schweizerischen Muttergesellschaft auf eine Darlehensforderung verzichten, stellt der hiedurch der Schwestergesellschaft auf gesellschaftsrechtlicher Ebene zuerkannte wirtschaftliche Vorteil eine verdeckte Ausschüttung der verzichtenden Gesellschaft an ihre schweizerische Muttergesellschaft mit der Folge einer verdeckten Einlage in die Schwestergesellschaft dar. Die verdeckte Gewinnausschüttung in die Schweiz unterliegt der 25%igen österreichischen Kapitalertragsteuer, die allerdings in der Folge auf Grund von Art 10 DBA-Schweiz nach den Vorschriften der Durchführungsvereinbarung, AÖF 1975/73, durch die schweizerische Muttergesellschaft rückgefordert werden kann (zuständig hiefür ist das Finanzamt Eisenstadt). Nach geltendem Recht beträgt der Rückforderungsanspruch 20%-Punkte; sobald das am 20. 7. 2000 unterzeichnete Revisionsprotokoll zum DBA-Schweiz in Wirksamkeit getreten ist, werden für Ausschüttungen ab 1. 1. 2000 auch die restlichen 5% rückerstattungsfähig sein. (SWI 2001, 54)