Überträgt ein österreichischer Unternehmer seinem in Österreich ansässigen Sohn mehrheitlich die Anteile an einer polnischen GmbH und übernimmt der Sohn außerdem die Geschäftführung der polnischen GmbH, dann richtet sich - aus der Sicht des österr Steuerrechts betrachtet - die Zuteilung der Besteuerungsrechte an den Geschäftsführerbezügen nach Art 14 DBA-Polen. Ist die Geschäftsführungstätigkeit einem in der polnischen GmbH bestehenden Geschäftsführerbüro zuzurechnen, wird das Besteuerungsrecht Polen überlassen und ist folglich in Österreich Steuerfreiheit (unter Progressionsvorbehalt) zu gewähren. Eine ausschließliche Zurechnung an das polnische Büro könnte indessen dann nicht erfolgen, wenn die Geschäftsführertätigkeit nur teilweise in diesem Büro, teilweise aber auch von Österreich aus ausgeübt wird. Die Geschäftsführervergütungen der polnischen GmbH sind jedoch auf der Grundlage von Art 14 DBA-Polen in Österreich nur insoweit steuerfrei, als sie in fremdüblicher Höhe gezahlt werden. Unangemessen hohe Vergütungen würden als verdeckte Gewinnausschüttungen nach Art 10 conv cit der österr Besteuerung unterliegen. (SWI 2001, 53)