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Verlängerte Gastlektorentätigkeit in Italien (EAS 1759 v 28. 11. 2000)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-ItalienÖStZ 2001/280ÖStZ 2001, 134 Heft 6 v. 15.3.2001

Ist ein in Österreich ansässiger Wissenschaftler für die Dauer von zwei Jahren an einer staatlichen italienischen Universität als Gastlektor tätig, dann sind seine hiefür bezogenen Vergütungen gem Art 20 DBA-Italien von der italienischen Besteuerung freizustellen und unterliegen der Besteuerung in Österreich. Diese inländische Steuerpflicht besteht nach Auffassung des BMF auch dann, wenn die Bezüge dem Grundtatbestand des Art 19 (öffentliche Funktionen) zuzuordnen sind, der an sich ausschließliche Steuerpflicht im Staat der die Bezüge zahlenden öffentlichen Kassen vorsieht. Wird die Lektorentätigkeit über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert, dann ist damit die Grundbedingung für die Anwendung von Art 20 , nämlich das Nichtüberschreiten der dort genannten Zweijahresfrist, nicht erfüllt, sodass der Anwendung von Art 20 insgesamt (dh rückwirkend) der Boden entzogen wird. Betrachtet man daher isoliert die steuerliche Situation im dritten Lektoratsjahr, dann sind - vorausgesetzt, dass es sich um eine staatliche Universität in Italien handelt - in diesem Jahr die Bezüge gem Art 19 conv cit in Österreich freizustellen, sodass durch die in diesem Jahr einsetzende italienische Besteuerung keine Doppelbesteuerung eintritt.

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