Ab 23. 7. 1999 unterliegen gem§ 1 Z 3 NoVAG(idFBGBl I 1999/122) auch die Verwendung eines Kfz iSd§ 2 NoVAG im Inland der NoVA, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre. Trotzdem verwenden eine nicht unwesentliche Anzahl mit Hauptwohnsitz in Österreich wohnhafter Personen Kfz im Inland, die im Ausland erworben oder gemietet wurden und widerrechtlich ein ausländisches (BRD oder Italien) Kennzeichen tragen. Grund dafür ist der niedere USt-Steuersatz und eine geringere Kfz-Steuer in der BRD sowie die vermeintliche Ersparnis der NoVA.