KStG 1988: § 10 Abs 2 Z 1
Gemäß § 10 KStG 1988 sind ua Gewinne aus einer internationalen Schachtelbeteiligung befreit. § 10 Abs 2 Z 1 KStG 1988 umschreibt die Voraussetzungen, nach denen eine internationale Schachtelbeteiligung iSd Gesetzes vorliegt. Der gesetzlichen Umschreibung in § 10 Abs 2 Z 1 KStG 1988 geht das Verständnis voraus, dass eine „Beteiligung“ einen selbständig verkehrsfähigen Wert darstellt, der - im Sinne der ertragsteuerlichen Betrachtung - Wirtschaftsgutcharakter aufweist.