Steuerfragen betreffend nicht beurkundete Gesellschafterdarlehen bzw -kredite
Mit Art XXII Z 6 des Budgetbegleitgesetzes1)) wurde§ 131 Abs 1 BAOdahin geändert, dass „für die Führung von Büchern und Aufzeichnungen im Ausland das Erfordernis einer vorherigen bescheidmäßigen Bewilligung durch das Finanzamt“ entfällt. „Weiters genügt in Zukunft, dass die Grundaufzeichnungen im Inland aufbewahrt werden; sie dürfen daher nunmehr auch im Ausland geführt werden. (...)2)).