Schließt eine in Österreich ansässige Versicherungsnehmerin mit einem britischen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit einen Lebensversicherungsvertrag ab, auf Grund dessen nach einer Laufzeit von 10 Jahren eine monatliche Rente zu leisten ist, dann ist das Besteuerungsrecht an diesen Renten gem Art 18 DBA-Großbritannien der Republik Österreich zugeteilt. Der Umstand, dass die Rentenzahlungen in Österreich erst ab Übersteigen des nach dem Bewertungsgesetz kapitalisierten Rentenwertes steuerpflichtig werden, lässt kein britisches Besteuerungsrecht für die Zeiträume der Steuerfreistellung in Österreich aufleben.