Führt ein in Österreich ansässiger Unternehmer im In- und Ausland Verlegearbeiten von Marmor- und Natursteinen durch, die die österr Kunden bei einer inländischen KEG, deren Kommanditist der genannte Unternehmer ist, gekauft haben, dann ist zunächst davon auszugehen, dass kraft unbeschränkter Steuerpflicht nicht nur die aus dem Steinverkauf als KEG-Gewinnanteile erzielten Einkünfte, sondern auch die aus der Steinverlegung erzielten Einkünfte der österreichischen Besteuerung unterliegen.