Wurde im Jahr 1999 eine in Deutschland ansässige Arbeitnehmerin eines deutschen Arbeitgebers für 9 Tage nach Österreich entsandt und ist diese Entsendung nicht in eine in Österreich gelegene Betriebstätte des ausländischen Arbeitgebers erfolgt, dann sind die auf diese Inlandstätigkeit entfallenden Bezüge gem Art 9 Abs 1 DBA-Deutschland von der inländischen Besteuerung freizustellen. Wird außerdem die im Jahr 1999 geltende Jahreseinkünftegrenze von 47.000 S (§ 42 Abs 2 EStG) nicht überschritten, dann entfällt im Übrigen bereits nach inländischem Recht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. (SWI 2001, 5)