Nach der Rechtsprechung des VwGH nehmen LSt und KESt im Rahmen der Ausfallshaftung des § 9 BAO eine Sonderstellung ein, da diese Abgaben keine Abgaben des Vertretenen sind; dies habe zur Folge, dass der Vertreter von der Haftungsregelung des § 9 BAO strenger betroffen sei als bei Eigenschulden des Vertretenen. Eine Uneinbringlichkeit beim Arbeitnehmer sei nicht erforderlich. Im Artikel wird aufgezeigt, dass die Rechtsprechung des VwGH dem Vertreter zu weit gehende Haftungen auferlege.