vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Haftung nach § 9 BAO für LSt und KESt (Oberleitner, RdW 12/2000, 762)

Artikelrundschau(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtÖStZ 2001/129ÖStZ 2001, 70 Heft 4 v. 15.2.2001

Nach der Rechtsprechung des VwGH nehmen LSt und KESt im Rahmen der Ausfallshaftung des § 9 BAO eine Sonderstellung ein, da diese Abgaben keine Abgaben des Vertretenen sind; dies habe zur Folge, dass der Vertreter von der Haftungsregelung des § 9 BAO strenger betroffen sei als bei Eigenschulden des Vertretenen. Eine Uneinbringlichkeit beim Arbeitnehmer sei nicht erforderlich. Im Artikel wird aufgezeigt, dass die Rechtsprechung des VwGH dem Vertreter zu weit gehende Haftungen auferlege.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte