Eine in der Lehre unter dem Titel „Innentheorie“ vertretene Auffassung zu § 22 BAO ist, dass es sich um keine Regelung mit eigenständigem normativen Gehalt handle, sondern um einen bloßen Interpretationshinweis. Nach Ansicht des Autors werde die Bedeutung dieser Lehrauffassung für die steuerliche Praxis überbewertet, da sie mit der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (zuletzt VwGH vom 02.08.2000, 98/13/0152) als unvereinbar anzusehen sei. Im Beitrag werden die gegensätzlichen Positionen von „Innentheorie“ und „Außentheorie“ ausführlich dargestellt.