Vor kurzem hat das BMF einen VO-Entwurf zu § 109a EStG 1988 idF des BBG 2001 ausgearbeitet, und zwar:
„§ 1. Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für folgende Personen, soweit diese Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) erbringen, die in § 109a Abs 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen: