§ 4 Abs 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG; idF Budgetbegleitgesetz 2000, BGBl I 2000/26) sieht vor, dass Gerichtsgeb auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können, wenn die kontoführende Stelle (Kreditinstitut, PSK) von dem Rechtsanwalt (RA) oder Notar zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe des RA oder Notars einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Geb einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Im Falle der Einbringung einer Eingabe auf elektronischem Wege ist diese Art der Gebührenentrichtung sogar zwingend vorgeschrieben. Die UStR 2000 sehen vor, dass die von den RA und Notaren weiterverrechneten Gerichtsgeb und Stempelmarken durchlaufende Posten sind (Rz 657). Im Erlass des BMF vom 29. 1. 2000, GZ T 390/1-IV/9/01 wird klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Gerichtsgeb im Wege der Einziehung und Abbuchung gem § 4 Abs 4 GGG entrichtet werden und Belege (Lastschriften) vorliegen, aus denen das zuständige Gericht, der eingezogene Betrag, der Gebührenentrichter, die Aktenzahl und der Verfahrensbeteiligte hervorgehen.