EStG 1988: § 30 Abs 1 Z 1
Der Berufungswerber erwarb mit Kaufvertrag vom 12. 4. 1982 ein unbebautes Grundstück gemeinsam mit seiner Gattin zu jeweils 50 %. Die Agrarbezirksbehörde verfügte mit Bescheid vom 11. 8. 1982 ein Veräußerungsverbot auf die Dauer von zehn Jahren ab 11. 8. 1982. Mit Kaufvertrag vom 5. 3. 1992 veräußerte der Berufungswerber gemeinsam mit seiner Gattin die gegenständliche Liegenschaft „mit Wirkung 1. 9. 1992“.