Auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001 hat die Übermittlung von Lohnzetteln nunmehr grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Diese Verpflichtung zur elektronischen Lohnzettelübermittlung erfolgte im Hinblick auf die fortschreitende technische Entwicklung und den Umstand, dass auch im Bereich der Sozialversicherung Meldungen grundsätzlich mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten sind. Die Frist für die elektronische Lohnzettelübermittlung ist Ende Februar des folgenden Kalenderjahres.