Durch das Budgetbegleitgesetz 2001 wurde der Ort der Buchführung bzw die Buchführung im Ausland in§ 131 Abs 1 BAOneu geregelt. Der Ort der Buchführung liegt nunmehr grundsätzlich in der Entscheidung des Buchführungspflichtigen. Die Neuregelung dient der Liberalisierung und der Beseitigung von Rechtsunsicherheit. Es wird erwartet, dass der Standard der Prüfbarkeit trotz der Liberalisierung nicht sinkt.