In einem kürzlich zugestellten Erk (30.11.2000, B 1340/00) hat der VfGH die Beschwerde eines für drei haushaltszugehörige Kinder und seine Ehefrau unterhaltspflichtigen Beschwerdeführers abgewiesen, dem die Anerkennung seiner Unterhaltslasten als außergewöhnliche Belastungen verweigert worden war. Die Beschwerde behauptet im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit der die Berücksichtigung von Unterhaltslasten gegenüber Kindern betreffenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des sog "Familienpaketes 2000" (BGBl I 1998/79).