Beteiligungserträge, die eine österr Privatstiftung von einer ungarischen Kapitalgesellschaft bezieht, sind gem § 13 Abs 2 Z 3 KStG nur dann in Österreich körperschaftsteuerfrei, wenn keine Steuerentlastung auf Grund des DBA-Ungarn erfolgt. Wird daher die ungarische Dividendensteuer unter Berufung auf das DBA-Ungarn auf 10% herabgesetzt, geht hiedurch die Steuerbefreiung in Österreich verloren. (SWI 2000, 588)
AG