Anlässlich von Konsultationen zwischen der Schweiz, Deutschland und Österreich im August 2000 in Dresden wurde Übereinstimmung dahingehend erzielt, dass die im DBA Deutschland-Schweiz und im DBA Österreich-Schweiz enthaltene Künstler- und Sportlerklausel dahingehend auszulegen ist, dass der letzte Satz von Art 17 Abs 1 im Wesentlichen die Rechtswirkungen des Art 17 Abs 2 des OECD-Musterabkommensentfaltet.