ErlassrundschauÖStZ 2001/68ÖStZ 2001, 22 Heft 1 und 2 v. 15.1.2001
Seitens des BMF bestehen keine Bedenken, die seit 1. 6. 2000 mit 0,015 Euro pro kWh festgelegte Elektrizitätsabgabe nach einer Umrechnung in Schilling mit 0,2064 S anzuwenden.