UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 19
Zur Frage der Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 wurde mit Urteil des EuGH vom 14.09.2000, C-384/98 , die Auffassung vertreten, dass nur medizinische Leistungen, die in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, in den Anwendungsbereich dieser Befreiungsbestimmung fallen.