Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.09.2000, 99/16/0302, entschieden, dass sämtliche Leistungen, die im Inland steuerfrei sind, auch bei der Einfuhr steuerfrei zu stellen sind. Das ergibt sich aus Art 14 RL 77/388/EWG , worauf sich der Steuerpflichtige berufen kann. In den Beiträgen werden der Sachverhalt (Einfuhr einer Zahnprothese) und die wesentlichen Entscheidungsgründe dargestellt. Die Entscheidung sei sachlich auch auf sämtliche ärztliche Behandlungsleistungen und Prothesen sowie Transplantate anwendbar.