Als Reaktion auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.09.1999, 98/14/0121, wurde mit BGBl I 2000/29 dem § 12 Abs 2 UStGals Z 4 die Regelung angefügt, dass im Falle eines Bestandverhältnisses über Kraftfahrzeuge oder Krafträder bei Beschädigung des Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt die vom Bestandgeber beauftragten Reparaturleistungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht als für das Unternehmen des Bestandgebers, sondern als für den Bestandnehmer ausgeführt gelten. Nach Ansicht des Autors reagierte der Gesetzgeber damit auf ein als Fehlentscheidung einzustufendes Erkenntnis mit einem methodisch falschen Ansatz.