Im Erkenntnis vom 22.03.2000, 96/13/0175, ging der VwGH zum KStG 1988 davon aus, dass die Rückzahlung des in eine Kapitalgesellschaft eingelegten Kapitals - anders als die Ausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen - nicht zu Kapitalerträgen führe, sondern zu einer Minderung des Beteiligungsansatzes, auch wenn sie aus handelsrechtlichen Gründen in der äußeren Erscheinungsform einer Gewinnausschüttung erfolge. Die Autoren gehen in ihrem Beitrag der Frage nach, ob im Fall einer Wiederaufnahme des Verfahrens die Vorschrift des § 307 Abs 2 BAO Körperschaften davor schütze, dass bei Neuerlassung eines Sachbescheides die im zitierten Erkenntnis entwickelten Grundsätze zum Tragen kommen.