Nach § 3 Abs 1 des Ärztegesetzes idF BGBl I 2001/110 (2. Ärztegesetz-Novelle) ist die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft zulässig. Diese Bestimmung trat mit 11. 8. 2001 in Kraft.