Ergibt sich aus einem österr DBA die Verpflichtung, von Steuerausländern bezogene Inlandseinkünfte von der Abzugsbesteuerung zu entlasten und kann das Vorliegen dieser Entlastungsvoraussetzungen einwandfrei nachgewiesen werden, dann können die DBAs solange unmittelbar angewendet und die betreffenden Einkünfte demzufolge von der Abzugsbesteuerung freigestellt werden, als nicht durch Verordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich Gegenteiliges angeordnet wird. Im Verhältnis zu den USA besteht derzeit keine das Rückerstattungsverfahren zwingend anordnende Durchführungsregelung. Art 27 DBA-USA, der ausführt, dass die Vertragstaaten „nicht gehindert sind“, ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugssteuersysteme anzuwenden, wird in diesem Zusammenhang lediglich als Klarstellung und nicht als normatives Gebot zur Anwendung der Steuerrückerstattungsverfahrens verstanden (EAS 1352).