Veräußert eine österr GmbH eines ihrer Grundstücke in Ungarn und erhebt Ungarn aus diesem Anlass eine 20%ige Immobiliensteuer, dann kann diese nicht in Österreich angerechnet werden. Gem Art 6 iVm Art 22 DBA-Ungarn ist der von der inländischen GmbH erzielte Veräußerungsgewinn in Österreich von der Besteuerung freizustellen. (SWI 2001, 349)