Gemäß Art 45 Zollbefreiungs-VO sind Wareneinfuhren im persönlichen Gepäck von Reisenden aus einem Drittland, sofern sie ohne kommerziellen Charakter erfolgen, grundsätzlich von den Eingangsabgaben befreit. Diese Befreiung ist allerdings für Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke, Parfums, Toilettewasser und Arzneimittel mengenmäßig, für andere als diese Waren betragsmäßig beschränkt. Diese Höchstmengen bzw dieser Höchstbetrag wurden aber darüber hinaus nach Auffassung von Burgstaller zu Unrecht weiter beschränkt.