Die Veröffentlichung der Bezüge der Organe einer Kapitalgesellschaft, aufgegliedert nach einzelnen Personengruppen, ist seit jeher eine sensible Materie gewesen. Dem Informationsbedürfnis des Gesellschafters und der Öffentlichkeit steht das Datenschutzbedürfnis des Organmitgliedes gegenüber. Auf Grund von einschlägigen Stellungnahmen von österreichischen Ministerien wird im Rahmen des Rechnungswesenlexikons anhand der Judikatur eine für die Praxis gangbare Lösungsmöglichkeit dargestellt.