Die Bilanzierung eines nachträglich gewährten Disagio ist in den handelsrechtlichen Vorschriften nicht eindeutig geregelt. Nach Ansicht des Autors entspricht jedoch der Zielsetzung des § 198 Abs 7 HGB, dass eine Aktivierung und anschließende Verteilung auch dann vorgenommen werden kann, wenn die Vereinbarung eines Unterschiedsbetrages erst in folgenden Geschäftsjahren erfolgt.
Handelsbilanz