Mit den Erkenntnissen vom 17.05.2001, 2000/16/0383 und 2000/16/0556, hat der VwGH einer in Getränkesteuerverfahren verstärkt zu beobachtenden Tendenz zur wortlautüberschreitenden Interpretation der Ausschlussgründe für eine Aussetzung der Einhebung einen Riegel vorgeschoben. Im Beitrag werden der Sachverhalt, die in den Beschwerdeschriften vorgebrachten Argumente und die wesentlichen Entscheidungsgründe erörtert.