Sobald ein Verein - etwa zu „Geldbeschaffungszwecken“ - durch Entfalten einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit dem „freien Markt“ in Konkurrenz tritt, läuft er Gefahr, die nach der BAO zustehenden Begünstigungen zu verlieren. Besonders unangenehm dabei ist, dass dies nicht nur für den „schädlichen“ Betrieb, sondern für die gesamte Vereinstätigkeit gilt. In den §§ 44 Abs 2 bzw 45a BAO wurde das Instrument der „Ausnahmegenehmigung“ geschaffen, durch das eine allfällige Steuerpflicht wenigstens zum Teil wiederum beseitigt wird. Der Autor durchleuchtet die Voraussetzungen für die Erteilung, aber auch die Entziehung derartiger Bescheide.