Der Beitrag geht der Frage nach, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit von einer einwandfreien Rechtsgrundlage eines Vereines, der die Gemeinnützigkeit im Sinne der BAO bzw der jeweiligen LAO anstrebt, gesprochen werden kann. Entspricht nämlich schon die Satzung nicht den Gemeinnützigkeitsvorschriften der BAO, braucht nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht mehr untersucht zu werden, ob auch die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42 BAO) ausschließlich und unmittelbar auf die Verfolgung begünstigter Zwecke gerichtet ist.