Der VfGH hat verfassungsrechtliche Bedenken dagegen geäußert, dass ausländische Investmentfonds trotz KESt-Abzug (§ 93 Abs 3 Z 5 EStG) von der Endbesteuerung ausgeschlossen sind (und zwar durch § 97 Abs 1 EStG, der nur auf kapitalertragsteuerpflichtige Erträge gem § 93 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG verweist) und daher mit Beschluss vom 21.06.2001, B 701/00, die amtswegige Prüfung des Satzteiles „Z 1 bis 4“ im ersten Satz des § 97 Abs 1 EStG 1988 idF BGBl 1993/818 eingeleitet.