In diesem Beschwerdefall sind die Vergütungen nach österr Recht als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert worden und es ist daher seitens des Gerichtshofes die Anwendung von Art 14 bzw alternativ von Art 21 DBA-Schweiz als rechtsrichtig angesehen worden. Im Fall einer Domizilgesellschaft, sonach im Fall einer Gesellschaft, die über keine eigenen Betriebsräumlichkeiten verfügt, steht das ausschließliche Besteuerungsrecht im Anwendungsfall beider Abkommensbestimmungen, sonach auch im Fall des Art 14 , Österreich zu, weil in einer bloßen Domizilgesellschaft keine „feste Einrichtung“ („Betriebstätte“) des österr Abgabepflichtigen besteht.