Die Autorin hält in ihrem Beitrag abschließend fest, dass ihres Erachtens der Gesetzeswortlaut und die neuere Judikatur für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bzw der Verteilungsbegünstigung beim Zufließen eines Veräußerungsgewinnes nach § 37 Abs 5 bzw einer Entschädigung iSd § 32 EStG über mehrere Veranlagungsperioden sprechen. Es läge am Gesetzgeber, eine klare Regelung zu schaffen.