Bei Zugrundelegung neuer biometrischer Größen ist eine Verteilung der Auswirkungen gem§ 14 EStG 1988vorgesehen. Hiefür gibt es jedoch 2 methodische Ansätze. Einer Vorgangsweise, die einer Art Werterhellung entspricht, steht eine Verteilungsmöglichkeit im Sinne des§ 14 Abs 7 EStG 1988gegenüber, wobei bei „Pensionsempfänger“ stets eine Verteilung auf 3 Jahre vorzunehmen ist. Unterschiedlich hiebei ist auch die Behandlung eines allfälligen Unterdeckungsbetrags gem§ 116 Abs 4 EStG 1988.