Veräußert eine in den Niederlanden ansässige Person (im vorliegenden Fall die niederländische A-GmbH) ihre 100%ige Beteiligung an einer österr Kapitalgesellschaft (im vorliegenden Fall die österr B-GmbH), dann ist der hiebei von der A-GmbH erzielte Veräußerungsgewinn gem Art 14 Abs 4 DBA-Niederlande in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass in Fällen dieser Art die beschränkt steuerpflichtige niederländische Gesellschaft finanzbehördlich im Wege ihrer inländischen Tochtergesellschaft aufgefordert wird, nähere Informationen darüber zu erteilen, ob ihr die Beteiligung an der inländischen GmbH auch als wirtschaftliche Eigentümerin steuerlich zuzurechnen ist. Hiebei spielt eine Rolle, ob die niederländische GmbH eine bloße Briefkastengesellschaft oder eine mit Substanz und mit Funktionen ausgestattete Gesellschaft ist. Nach der Rsp des VwGH ist es im Rahmen einer auf ein DBA gestützten Steuerentlastungsmaßnahme zulässig, bei ausländischen Briefkastengesellschaften Informationen über die hinter dieser Gesellschaft stehenden Personen einzuholen (VwGH 26.07.2000, 97/14/0070). (SWI 2001, 243)