Eröffnet ein deutsches Bankunternehmen in Österreich ein Büro, in dem drei Dienstnehmer beschäftigt werden und dessen Aufgabe darin besteht, dem deutschen Bankunternehmen die gewinnbringende Vermarktung seiner Finanzierungsleistungen in Österreich zu ermöglichen, dann wird hiedurch eine inländische Betriebstätte iSd § 29 BAO und iSd Art 4 DBA-Deutschland begründet. Ob die in diesem Zusammenhang ausgeübten Funktionen den Rahmen der bloß unterstützenden Hilfsfunktionen iSd Art 5 Abs 4 OECD-MA überschreiten oder nicht, bedarf im Verhältnis zu Deutschland keiner näheren Prüfung, da - anders als im OECD-MA - im DBA-Deutschland unternehmerische Hilfsfunktionen nicht schlechthin einem Büro den Charakter der DBA-Betriebstätte nehmen, sondern nur dann, wenn sie den in Z 9 SPK zu Art 4 taxativ aufgezählten Fällen entsprechen. Dies trifft aber aber auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Bei der Zuordnung von Gewinnen wird im Zweifelsfall nach der Kostenaufschlagsmethode vorgegangen werden können. (SWI 2001, 286)